Was Ihre Spende bewirkt

Bewegen Sie den Regler mit der Maus um zu sehen, was Ihre Spende für den Naturschutz Fonds bewirken kann.


Die Treuhandstiftung


Helfen im eigenen Namen und nach eigenen Wünschen und Vorstellungen.

Tannenwedel

Die Treuhandstiftung bietet eine gute Alternative zur eigenen Stiftungsgründung


Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Allgemein ausgedrückt ist eine Stiftung eine Institution, die per Vermögen einen vom Gründer bestimmten Zweck dauerhaft unterstützt.

 


Grundsätzlich gibt es zwei Gründungsformen:

1. die rechtsfähige Stiftung (= selbstständige Stiftung)
2. die nicht rechtsfähige Stiftung (= Treuhandstiftung)

Eine rechtsfähige Stiftung besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und braucht demzufolge auch einen Vorstand. Für eine nicht rechtsfähige Stiftung gilt diese gesetzliche Voraussetzung nicht.

Bei einer selbstständigen Stiftung ist man verpflichtet, sich um Verwaltung und Verwirklichung des Stiftungszwecks selbst zu kümmern. Die Gründung und Verwaltung einer eigenen Stiftung sind sehr zeit- und kostenintensiv und kann unter Umständen sogar hauptberufliches Personal erfordern.

Eine mögliche und gute Alternative bietet die Gründung einer unselbstständigen Stiftung; die sogenannte Treuhandstiftung unter dem Dach einer selbstständigen und rechtsfähigen Stiftung wie der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg und seiner Naturwacht, aber im eigenen Namen.

Beispielsweise: Die „Maria Mustermann Treuhandstiftung“ unter dem Dach der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg.


Einfache Gründung und effiziente Verwaltung. Das wichtigste auf eine Blick


Wir regeln das Gründungsverfahren für Sie

Eine Treuhandstiftung lässt sich bequem und zügig errichten. Denn anders als selbstständige rechtsfähige Stiftungen bedarf die Treuhandstiftung nicht der staatlichen Genehmigung und somit fällt das staatliches Anerkennungsverfahren weg. Als Treuhänder regeln wir alle Gründungsformalitäten für Sie. Errichtet wird die Treuhandstiftung im weiteren durch einen Vertrag zwischen Stifter oder Stifterin und der Stiftung Naturschutz Fonds Brandenburg als sogenannte Treuhänderin.

Die Verwaltung
Als Treuhänderin verwaltet die Stiftung Natur Schutz Fonds Brandenburg die Treuhandstiftung des Stifters oder der Stifterin gemäß den in der Vereinbarung und in der Satzung niedergelegten Vorgaben.
Das Kapital der Treuhandstiftung legen wir in einem gesonderten Depot an und halten es klar getrennt vom Kapital der Stiftung Naturschutz Fonds Brandenburg. Als Treuhänderin übernehmen wir die laufende Verwaltung. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Stiftung ergeben, nehmen wir als Rechtsträger für Sie wahr und sorgen dafür, dass die Erträge dem Förderbereich Ihrer Wahl zugute kommen.

Die Kapitalausstattung Ihrer Treuhandstiftung
Aus Sicht der Stiftung Natur Schutz Fonds Brandenburg sollte das Grundstockvermögen einer solchen unselbstständigen Stiftung mindestens 20.000 Euro betragen, damit Aufwand und Ertrag in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Nach der Gründung sind Zuwendungen zur Aufstockung des Stiftungskapitals jederzeit willkommen, aber nicht obligatorisch.

Kapitalerhalt und helfen durch Zinserträge
Ihr Stiftungsvermögen, welches im vollem Umfang erhalten bleibt, erwirtschaftet so nun in vielen Jahren dauerhaft Erträge, die unabhängig vom schwankenden Spendenaufkommen für Nachhaltigkeit und Entwicklung im Bereich des Natur- und Umweltschutzes eingesetzt werden kann.

Die Namensgebung
Wie selbstständige Stiftungen können auch Treuhandstiftungen den Namen Ihres Gründers oder Ihrer Gründerin tragen.

Welche Projekte eignen sich besonders für einen Stiftungsfonds
Projekte mit langer Laufzeit wie zum Beispiel der Sicherung wertvoller Flächen und oder deren Erhalt eignen sich besonders für die Förderung durch eine Treuhandstiftung.


Die Steuervorteile

Für die Treuhandstiftung gelten dieselben steuerlichen Abzugsmöglichkeiten wie für eine selbstständige Stiftung.. Spenden oder Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungen wie die Stiftung Natur Schutz Fonds Brandenburg, erhalten durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ aus dem Jahr 2007 zusätzliche Steuervorteile.

Zustiftungen
Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich neben dem unten genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Spende
Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Bei Ehegatten, die gemeinsam veranlagt sind, kann jeweils der doppelte Betrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich geltend machen.

Für Unternehmer und Unternehmerinnen gilt: Die Abzugfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen vom zu versteuerndem Einkommen ist insbesondere für den Unternehmerischen Mittelstand durch die staatliche Neuregelung noch attraktiver geworden. Auch Vermögenswerte, wie z.B. GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke, Bargeld können der gemeinnützigen Treuhandstiftung zugewendet werden.


Werterhaltung und Transparenz

Das Stiftungsvermögen wird nach strengen und auf Sicherheit und Werterhaltung bedachten Richtlinien am Kapitalmarkt angelegt. Die Arbeit der Stiftung Natur Schutz Fonds Brandenburg überwachen der Stiftungsrat und das Umwelt- und Finanzministerium.