
Wenn Sie uns als Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg mit ihrer Naturwacht einen Geldbetrag zur Unterstützung unserer Arbeit überweisen, handelt es sich dabei zunächst ganz allgemein um eine finanzielle Zuwendung. Dieses sogenannte „freiwillige Vermögensopfer“, wie es im juristischen Sprachgebrauch heißt, kann sowohl eine Spende als auch eine Zustiftung sein.
Ohne die nähere Bezeichnung des Verwendungszweckes in der Überweisung, also ob SPENDE oder ZUSTIFTUNG, wird Ihre finanzielle Zuwendung automatisch als Spende verbucht und den satzungsgemäßen Zwecken der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg zugeführt.
Spenden müssen immer zeitnah ausgegeben und verwendet werden und fließen daher immer unmittelbar in unsere Projektarbeiten für Natur und Umwelt und helfen einmalig. Anders das Funktionsprinzip von Zustiftungen.
Zustiftungen eignen sich optimal zur langfristigen Finanzierung und Sicherung von Projekten in Bereichen des Natur- und Umweltschutzes. Zustiftungen schaffen vor allem Nachhaltigkeit.
Die Zustiftung eines Stifters oder einer Stifterin wird grundsätzlich dem Stiftungskapital bzw. dem Stiftungsvermögen des Natur Schutz Fonds Brandenburg zugeführt. Das Stiftungsvermögen bleibt stets erhalten. Nur die daraus resultierenden Erträge fließen Jahr für Jahr in Projekte der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg und ihrer Naturwacht. Und das Gute daran: die Hilfe wiederholt sich jährlich.
Nicht zweckgebundene Zustiftungen
gehen in das allgemeine Stiftungsvermögen des NaturSchutzFonds Brandenburg ein. Die Erträge Ihrer Zustiftung fließen jährlich in die Naturschutzprojekte, die Ihre Unterstützung am dringendsten benötigen.
Zweckgebundene Zustiftungen
Sie können aber als Stifter oder Stifterin auch festlegen, dass die Erträge Ihrer Zustiftung für bestimmte Förderbereiche unserer Stiftung verwendet werden. Für die Art von zweckgebundenen Zuwendungen stehen Ihnen verschiedene Stiftungsfonds des NaturSchutzFonds Brandenburg zur Verfügung. Gerne überlegen wir in einem Gespräch mit Ihnen, wie wir Ihre Wünsche bestmöglich umsetzen können. Bitte nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Generell gilt: Spenden oder Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungen wie die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg, erhalten durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ aus dem Jahr 2007 zusätzliche Steuervorteile. Bei der Einrichtung einer Treuhandstiftung allerdings gelten die selben steuerlichen Abzugsmöglichkeiten wie für eine selbstständige Stiftung.
Zustiftungen
Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich neben dem unten genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.
Spende
Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
Bei Ehegatten, die gemeinsam veranlagt sind, kann jeweils der doppelte Betrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich geltend machen.