Was Ihre Spende bewirkt

Bewegen Sie den Regler mit der Maus um zu sehen, was Ihre Spende für den Naturschutz Fonds bewirken kann.


Ihr Ansprechpartner

Herr Roland Schulz
Sachgebietsleiter Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: (0331) 971 64 810
Email: roland.schulz(at)naturwacht.de


Steuervorteile und neues Spendenrecht

Das rückwirkend ab Januar 2007 in Kraft getretene neue Spendenrecht schafft Vereinfachungen für alle, die einen guten Zweck finanziell unterstützen möchten. Viele Bürger und Bürgerinnen und Unternehmen spüren jetzt die Auswirkungen der neuen Spendenregelungen in ihrer Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Steuerzahler haben spätestens mit Erstellung der Steuererklärung zu prüfen, welche Abzugsmöglichkeiten sich bieten und wie sie zukünftig auch unter steuerlichen Aspekten sinnvoll spenden.

Spendenabzugsfähigkeit
Generell gilt: Spenden an gemeinnützige Organisationen reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Es handelt sich nachstehend um eine bloße Darstellung der gesetzlichen Grundlagen. Diese ersetzt nicht die Beratung durch einen Steuerberater. Im Hinblick auf Ihre persönliche Besteuerungssituation ist in jedem Fall ein Steuerberater Ihres Vertrauens zu konsultieren.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei….

  • Spenden
  • Stiften Privatpersonen und Unternehmen
  • Zustiftung von geerbtem oder verschenktem Vermögen
  • Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung)
  • Ehrenamt



Der Staat honoriert das gemeinnützige Engagement

des Stifters mit steuerlichen Vorteilen. Dabei ist es unabhängig davon, welche Form des Stiftens er wählt. Das gestiftete Kapital kann zu 100 % als Sonderausgaben im Rahmen nachfolgender Höchstbeträge mit jeder Einkunftsart verrechnet werden

  • 1.000.000 € innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren pro Person (gilt auch für Ehegatten). Die Zuwendungen im Gründungsjahr einer Stiftung können in ihrer steuerlichen Wirkung über 10 Jahre frei verteilt werden.

  • Die Prozentregelung: Nach neuem Spendenrecht können Sie finanzielle Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen ab dem 1. Januar 2007 zusätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent Ihres Einkommens beim Finanzamt als Sonderausgabe geltend machen. Spendenbeträge die darüber hinaus gehen, sind auf die nächsten Jahre übertragbar. 

  • oder wahlweise bei Selbständigen und Gewerbetreibenden: 0,4 % der gesamten Umsätze zuzüglich 0,4 % der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, wobei der höhere Betrag aus den Einkünften bzw. Umsatz + Löhne + Gehälter maßgeblich ist.




Beispiel für Selbständige und Gewerbetreibende

Gesamtbetrag der Einkünfte     100.000,00 € daraus 20,0% = 20.000,00 €
Umsatz + Löhne + Gehälter 10.000.000,00 € daraus  0,4% = 40.000,00 €
Maßgeblich ist der höhere Betrag, also 40.000,00 €

Es besteht eine Eintragungsfähigkeit auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Möglichkeit der Reduzierung von Einkommensteuervorauszahlungen. Die Senkung Ihrer Einkommensteuerbelastung ist die aktive Unterstützung des Staates für Ihr soziales Engagement.


Beispielrechnung Privatpersonen

für die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nach neuer und alter Rechtslage im Vergleich:

Ein verheiratetes kinderloses Ehepaar besitzt ein Eigenheim. Jeder von beiden hat ein Bruttojahreseinkommen von 75.000 Euro sowie eigene Ersparnisse. Jeder von beiden hat von seinen Eltern ein Haus sowie etwas Geldvermögen vererbt bekommen. Das Ehepaar entschließt sich, eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Bildung zu gründen.


Abzugsmöglichkeiten im Zehnjahreszeitraum


... nach künftiger Rechtslage:

  • Normaler Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG:
    jährlich 15.000 Euro (20%) pro Ehegatte: 30.000 Euro x 10 = 300.000 Euro
  • Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen gem. § 10b Abs. 1 S. 3 EStG (weggefallen) Sonderausgabenabzug gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG:
    einmalig im Zehnjahreszeitraum 1 Mio. Euro pro Ehegatte = 2 Mio. Euro
  • Sonderausgabenabzug für beide Eheleute zusammen
    im Zehnjahreszeitraum: 2.300.000 Euro

 

... nach alter Rechtslage:

  • Normaler Spendenabzug gem. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG:
    jährlich 3.750 Euro (5%) pro Ehegatte: 7.500 Euro x 10 = 75000 Euro
  • Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen gem. § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG: jährlich bis zu 20.450 Euro pro Ehegatte: 40.900 Euro x 10 = 409.000 Euro
  • Sonderausgabenabzug gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG:
    einmalig im Zehnjahreszeitraum 307.000 Euro pro Ehegatte = 614.000 Euro Sonderausgabenabzug für beide Eheleute zusammen
    im Zehnjahreszeitraum: 1.098.000 Euro


(Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen)


Erbschafts- und Schenkungssteuer

Eine Zustiftung ist auch für die Menschen interessant, die Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen haben. Wird das Vermögen oder ein Teil dessen innerhalb von 24 Monaten auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen, erlischt für die Stifterin oder den Stifter insoweit die angefallene Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Bereits gezahlte Erbschaftsteuer wird zurück erstattet. Eine solche Zustiftung kann jedoch nicht gleichzeitig als Sonderausgabe steuerlich wirksam abgesetzt werden!

Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung)

Kleinspenden bis zu 200 Euro können ohne Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) beim Finanzamt geltend gemacht werden. Es genügt, wenn ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg für eine Einzelspende bis zu diesem Betrag vorgelegt wird.

Allgemeiner Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit
Mit der Einführung eines § 3 Nr. 26 a EStG schafft der Gesetzgeber einen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen mildtätigen und kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro im Jahr. Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflichen Tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten.