Herr Roland Schulz
Sachgebietsleiter Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: (0331) 971 64 810
Email: roland.schulz(at)naturwacht.de
Das rückwirkend ab Januar 2007 in Kraft getretene neue Spendenrecht schafft Vereinfachungen für alle, die einen guten Zweck finanziell unterstützen möchten. Viele Bürger und Bürgerinnen und Unternehmen spüren jetzt die Auswirkungen der neuen Spendenregelungen in ihrer Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Steuerzahler haben spätestens mit Erstellung der Steuererklärung zu prüfen, welche Abzugsmöglichkeiten sich bieten und wie sie zukünftig auch unter steuerlichen Aspekten sinnvoll spenden.
Spendenabzugsfähigkeit
Generell gilt: Spenden an gemeinnützige Organisationen reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Es handelt sich nachstehend um eine bloße Darstellung der gesetzlichen Grundlagen. Diese ersetzt nicht die Beratung durch einen Steuerberater. Im Hinblick auf Ihre persönliche Besteuerungssituation ist in jedem Fall ein Steuerberater Ihres Vertrauens zu konsultieren.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei….
des Stifters mit steuerlichen Vorteilen. Dabei ist es unabhängig davon, welche Form des Stiftens er wählt. Das gestiftete Kapital kann zu 100 % als Sonderausgaben im Rahmen nachfolgender Höchstbeträge mit jeder Einkunftsart verrechnet werden
Gesamtbetrag der Einkünfte 100.000,00 € daraus 20,0% = 20.000,00 €
Umsatz + Löhne + Gehälter 10.000.000,00 € daraus 0,4% = 40.000,00 €
Maßgeblich ist der höhere Betrag, also 40.000,00 €
Es besteht eine Eintragungsfähigkeit auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Möglichkeit der Reduzierung von Einkommensteuervorauszahlungen. Die Senkung Ihrer Einkommensteuerbelastung ist die aktive Unterstützung des Staates für Ihr soziales Engagement.
für die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nach neuer und alter Rechtslage im Vergleich:
Ein verheiratetes kinderloses Ehepaar besitzt ein Eigenheim. Jeder von beiden hat ein Bruttojahreseinkommen von 75.000 Euro sowie eigene Ersparnisse. Jeder von beiden hat von seinen Eltern ein Haus sowie etwas Geldvermögen vererbt bekommen. Das Ehepaar entschließt sich, eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Bildung zu gründen.
... nach künftiger Rechtslage:
... nach alter Rechtslage:
(Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen)
Eine Zustiftung ist auch für die Menschen interessant, die Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen haben. Wird das Vermögen oder ein Teil dessen innerhalb von 24 Monaten auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen, erlischt für die Stifterin oder den Stifter insoweit die angefallene Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Bereits gezahlte Erbschaftsteuer wird zurück erstattet. Eine solche Zustiftung kann jedoch nicht gleichzeitig als Sonderausgabe steuerlich wirksam abgesetzt werden!
Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung)
Kleinspenden bis zu 200 Euro können ohne Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) beim Finanzamt geltend gemacht werden. Es genügt, wenn ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg für eine Einzelspende bis zu diesem Betrag vorgelegt wird.
Allgemeiner Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit
Mit der Einführung eines § 3 Nr. 26 a EStG schafft der Gesetzgeber einen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen mildtätigen und kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro im Jahr. Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflichen Tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten.